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Memorandum zu gesetzlichen bestimmungen der Leihmutterschaft in der Ukraine

Gänzliche (gestationelle) Leihmutterschaft ist eine Behandlung für Unfruchtbarkeit unter Anwendung der reproduktionsmedizinischen Hilfstechniken, wobei der Embryo, gezeugt von den genetischen Eltern, in die Trägmutter einer anderen Frau (der Leihmutter) implantiert wird.

Gesetzlich wird die Abstammung des Kindes in diesem Fall durch Teil 2 Art. 123 des Familiengesetzbuches der Ukraine (in Kraft seit 01.01.2004) geregelt: Im Fall der Implantation eines Menschenembryos, der vom Ehepaar infolge der Anwendung von reproduktionsmedizinischen Hilfstechniken gezeugt wurde, in den Körper einer anderen Frau ist dieses Ehepaar als Kindeseltern anerkannt.

Somit sieht die ukrainische Gesetzgebung keinerlei Möglichkeit für die Leihmutter vor, das Kind zu behalten und als die Mutter bei den Standesamtsbehörden eingetragen zu sein.

Andererseits wäre es anzumerken, dass die Rechtsverhältnisse im Bereich der Anwendung von reproduktionsmedizinischen Hilfstechniken ziemlich neu sind und dass mehrere Problemfragen daher leider immer noch rechtlich nicht geregelt bleiben.

Unten sind die Schwerpunkte verzeichnet, welche bei der Anwendung von reproduktionsmedizinischen Hilfstechniken in der Ukraine unter Teilnahme von Ausländern zu beachten wären.

Die folgenden Rechtsakte sind in dieser Hinsicht maßgeblich: das Familiengesetzbuch der Ukraine; das Zivilgesetzbuch der Ukraine in Bezug auf Vertragsverpflichtungen; ukrainisches Gesetz “Über den Rechtsstand von Ausländern und Personen ohne Staatsbürgerschaft” vom 04.02.1994 Nr. 3929-XII; ukrainisches Gesetz “Über die Staatsangehörigkeit der Ukraine” vom 18.01.2001 Nr. 2235-III; ukrainisches Gesetz “Über Transplantation der Organen und des anderen anatomischen Materials eines Menschen” vom 16.07.1999 Nr. 1007-XIV; Anordnung des Gesundheitsministeriums der Ukraine Nr. 771 vom 23.12.2008 “Über die Genehmigung der Instruktion für die Anwendung der reproduktionsmedizinischen Hilfstechniken” (nachstehend als die Anordnung Nr. 771 bezeichnet), registriert beim Justizministerium der Ukraine am 20.03.2009 unter der Nr. 263/16279; Anordnung des Justizministeriums der Ukraine “Über die Genehmigung der Regeln für das Standesamtswesen in der Ukraine” Nr. 52/5 vom 18.10.2000; Entschließung des Ministerkabinetts der Ukraine vom 29.12.1995 Nr. 1074 “Über die Regeln für die Einreise von Ausländern und Personen ohne Staatsbürgerschaft in die Ukraine, ihre Ausreise aus der Ukraine und Durchreise über ihr Territorium”.

Gemäß der Anordnung Nr. 771 werden reproduktionsmedizinische Hilfstechniken ausschließlich nach medizinischer Indikation und mit schriftlicher, freiwilliger Zustimmung der Patienten zur Anwendung der reproduktionsmedizinischen Techniken angewandt. Somit ist vollständige medizinische Untersuchung, infolgedessen Indikation zur künstlichen Befruchtung (in vitro) festgestellt wird, die erste Bedingung zur Anwendung von Leihmutterschaftsmethode.

Darüber hinaus ist die Austragung des Kindes von einer Leihmutter im Rahmen der ukrainischen Gesetzgebung nur für die “Wunscheltern” möglich ist, welche in einer offiziell eingetragenen Ehe stehen. In diesem Zusammenhang gilt die Vorlage der Heiratsurkunde der genetischen Eltern als zweite Bedingung. Falls es um ein ausländisches Ehepaar geht, dann muss die Heiratsurkunde ordnungsgemäß legalisiert oder mit Apostille versehen werden.

Mit Rücksicht darauf, dass die Leihmutterschaft nicht in allen Ländern gesetzlich erlaubt ist, wird es davon ausgegangen, dass der erste Schritt für Ausländer, welche die vorbezeichneten Bedingungen erfüllen und die Behandlung der Unfruchtbarkeit in der Ukraine mit Hilfe der Leihmutterschaft gewagt haben, die Beschaffung einer Bescheinigung des Außenministeriums oder der Botschaft (des Konsulats) des betreffenden Staates über die Rechtsmäßigkeit der Leihmutterschaft in diesem Land ist. Diese Bescheinigung sollte das Verfahren für die Erteilung der Reisedokumente für das von einer Leihmutter in der Ukraine zu geborenes Kind erläutern.

Im Rahmen des Gesetzes “Über die Staatsangehörigkeit der Ukraine” gibt es keine Grundlagen für den automatischen Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft von den Kindern, welche infolge der Implantation des von ausländischen Ehegatten gezeugten Embryos in die Trägmutter einer anderen Frau zur Welt gekommen sind, weil das Ehepaar der genetischen Erlern wie oben angeführt als die Kindeseltern gilt. Eine Person, die in der Ukraine von den Ausländern geboren wurde, erwirbt die ukrainische Staatsbürgerschaft nur wenn ihre Eltern auf gesetzlicher Grundlage in der Ukraine wohnen und diese Person die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern von Geburt nicht erworben hat. Deswegen kann das Kind, stammend von einem ausländischen Ehepaar, die ukrainische Staatsangehörigkeit in der Tat lediglich dann erwerben, wenn seine Eltern sich zur Zeit seiner Geburt in der Ukraine auf gesetzlicher Grundlage befanden und hier angemeldet waren (den Wohnsitz hatten). Zugleich müssen die Kindeseltern die Bescheinigung aus der Botschaft ihres Staates darüber vorlegen, dass das Kind von Geburt ihre Staatsangehörigkeit nicht erworben hat.

In den anderen Fällen werden vor diesem Hintergrund “Die Regeln für die Einreise von Ausländern und Personen ohne Staatsbürgerschaft in die Ukraine, ihre Ausreise aus der Ukraine und Durchreise über ihr Territorium” maßgeblich, welche bestimmen, dass Ausländer und Personen ohne Staatsbürgerschaft aus der Ukraine nur anhand des Passes oder des entsprechenden Visums ausreisen dürfen, soweit andere Ordnung für Ein- und Ausreise in der ukrainischen Gesetzgebung nicht vorgesehen ist.

Zweiter Schritt ist die Auswahl der Leihmutter, die gemäß der Anordnung Nr. 771 eine volljährige geschäftsfähige Frau sein muss, welche eigenes gesundes Kind hat, freiwillige schriftliche Zustimmung zur Teilnahme am Leihmutterschaftsprogramm unterzeichnet hat und für welche keine medizinischen Kontraindikationen bestehen. In dieser Hinsicht ist eine Gesetzlücke offensichtlich, weil die Notwendigkeit der Zustimmung des Ehegatten von der Leihmutter zu ihrer Teilnahme an Leihmutterschaftsprogramm gesetzlich nicht festgestellt ist. Im Art. 122 des Familiengesetzbuches der Ukraine ist deutlich die Vermutung der Vaterschaft dahingehend vorgesehen, dass der Vater des in einer Ehe geborenen Kindes der Ehemann ist. Unter diesen Umständen sei es nicht ausgeschlossen, dass der Ehemann einer Leihmutter sich nach der Geburt des Kindes an das Gericht mit der Klage zur Feststellung seiner Vaterschaft wenden könnte, weil die Anfechtung der Vaterschaft durch Teil 2. Art. 123 des Familiengesetzbuches nicht verboten ist.

Alsbald die Auswahl der Leihmutter getroffen ist, wird zwischen ihr und den genetischen Eltern der Vertrag über die Austragung des Kindes abgeschlossen. Falls es bei einer Partei um Ausländer geht, sollte der Vertrag in zwei Ausfertigungen – in der ukrainischen sowie in der entsprechenden Fremdsprache – gefasst und notariell beurkundet werden. Es ist dabei empfehlenswert, die erwähnten Zustimmung der Leihmutter zur Anwendung der reproduktionsmedizinischen Hilfstechniken sowie die Zustimmung ihres Ehegatten (falls sie in eingetragener Ehe steht) in Anwesenheit eines Notars zur gleichen Zeit mit der Beurkundung des Vertrages über die Austragung des Kindes beglaubigen zu lassen, um etwaige Schwierigkeiten in der Zukunft zu vermeiden.

Im Regelfall soll der Vertrag über die Austragung des Kindes folgende wechselseitige Verpflichtungen der Parteien beinhalten:

  • Die Leihmutter verpflichtet sich, das Kind gemäß den Bedingungen des Vertrages auszufragen, es zu gebären und den genetischen Eltern zu übergeben.

Dabei ist es zu empfehlen, sämtliche Bedingungen in Bezug auf die Verhaltung und Lebensweise der Leihmutter im Vertrag zu fassen, die einen normalen Verlauf der Schwangerschaft und Geburt eines gesunden Kindes sichern würden (darunter die regelmäßigen Untersuchungen beim Arzt, Erfüllung aller Vorschriften des Arztes zur Regime, Nahrung, Wohnbedingungen, Rauchverbot, Alkoholverbot, Rauchgiftverbot etc.).

  • Die genetischen Eltern verpflichten sich, die Leistungen der Leihmutter zu bezahlen.

Gemäß dem Artikel 263 des Zivilgesetzbuches der Ukraine wird der Preis nach Vereinbarung der Parteien festgelegt. Der Vertragspreis beim Vertrag über die Austragung des Kindes besteht im Regelfall aus zwei Teilen. Erstens soll das Ehepaar der Leihmutter die für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Schwangerschaftskosten, darunter medizinische Untersuchungen, Arzneien, bei Bedarf Wohnung, Spezialkleidung etc. begleichen. Außerdem wird die Leihmutter selbst für die Austragung und Geburt des Kindes entlohnt.

Leider enthält die ukrainische Gesetzgebung keine Vorschriften zur Regulierung der Verträge zur Anwendung der reproduktionsmedizinischen Hilfstechniken. Dementsprechend ist es erwünscht, unbedingt zusätzliche Bedingungen im Vertag über die Austragung des Kindes zu berücksichtigen. Darunter werden die Fälle der eventuellen Geburt der Zwillinge oder eines behinderten Kindes, Fälle, wenn die Behinderung nicht durch den Verhalten der Leihmutter während Schwangerschaft verursacht wurde, die Fälle des Totgeburt oder Fehlgeburt, oder Nichtfruchtbarkeit der Leihmutter trotz der vollständig angewandten reproduktionsmedizinischen Hilfstechniken, Notwendigkeit der Unterbrechung der Schwangerschaft aus medizinischen Gründen, Ehescheidung der Ehepaar, Tod eines Ehegatten oder der beiden Ehegatten gemeint.

Im Vertrag über die Austragung des Kindes sollte auch die Verantwortung der Parteien für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Vertragsbedingungen vorgesehen werden. Es ist sinnvoll, die Strafe für die Leihmutter für nicht vertragsgemäßes Verhalten, was die Gesundheit des Kindes beinträchtigen könnte, bis auf Verlust des Rechtes auf Entlohnung zu vereinbaren.

In Ergänzung zum Vertrag über die Austragung des Kindes soll zugleich ein Vertrag mit der Klinik über die Durchführung der notwendigen Prozeduren zur Behandlung der Unfruchtbarkeit auf dem Wege der extrakorporalen Befruchtung und Embryoimplantation abgeschlossen werden.

Bei standesamtlicher Registrierung der Geburt werden die Namen der genetischen Eltern vom Anfang an in die Geburtsurkunde eingetragen. In Übereinstimmung mit den “Regeln für Standesamtswesen in der Ukraine”, genehmigt durch die Anordnung des Justizministeriums der Ukraine vom 18.10.2000 Nr. 52/5, werden die Angaben über biologische Mutter, die das Kind geboren hat (was mit der von der Entbindungsanstalt erteilten medizinischen Urkunde bestätigt wird), nur in der Spalte der Geburtseintragung “Für Vermerke” bezeichnet. Unter diesen Umständen beinhaltet die Geburtsurkunde lediglich die Angaben über genetische Eltern des Kindes.

“Die Regeln für das Standesamtswesen in der Ukraine” bestätigen zugleich die Schweigepflicht der Standesamtsbeamten in Bezug auf Personenstandseintragungen. Die Angaben, welche einem Standesamtsbeamten infolge der Eintragung in das Personenstandsregister bekannt geworden sind, sind vertraulich, der Zugang dazu ist beschränkt und sie unterliegen keiner Verbreitung.

In der Praxis stellt sich öfter die Frage, wer als Kindeseltern anerkannt wird, wenn extrakorporale Befruchtung anhand der Reproduktionszellen nur eines Ehegatten und Spendezellen erfolgte. Bei der Klärung dieser Sache sind die Vorschriften der Anordnung des Gesundheitsministeriums der Ukraine Nr. 771 maßgeblich. Steht wenigstens ein Ehegatte in der genetischen Verbindung zum infolge der Anwendung von reproduktionsmedizinischen Techniken von einer Leihmutter geborenen Kind, so werden die beiden Ehegatten, welche die Embryoimplantation einwilligt haben, gemäß der vorbezeichneten Anordnung bei der Registrierung der Kindesgeburt im Standesamtsregister als die Eltern des Kindes eingetragen.

Als letzter Schritt zur Rückkehr in die Heimat sollten die Eltern bei der Konsularabteilung ihrer Botschaft einen Pass oder ein Visum für das neugeborene Kind beschaffen. Nachdem kann die glückliche Familie, bestehend aus der Mutter, des Vaters und des Kindes (der Kindes) die Rückreise vornehmen.

Olga Danchenko
December 2010

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